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   BGH, 23.04.1953 - III ZR 298/52   

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https://dejure.org/1953,203
BGH, 23.04.1953 - III ZR 298/52 (https://dejure.org/1953,203)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1953 - III ZR 298/52 (https://dejure.org/1953,203)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1953 - III ZR 298/52 (https://dejure.org/1953,203)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 291
  • NJW 1953, 1302
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.12.1951 - 3 StR 683/51
    Auszug aus BGH, 23.04.1953 - III ZR 298/52
    Daraus ergibt sich, wie auch der Bundesgerichtshof bereits im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat (vgl BGHSt 2, 71 ff), daß dem Gesetz nicht schon dann genügt wird, wenn der Vorsitz allein im Geschäftsverteilungsplan einem Senatspräsidenten übertragen und so diesem die Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Arbeit des Senates eröffnet wird; vielmehr ist notwendig, daß auch tatsächlich "eine Führung des Senats zum mindesten in dem Umfang, daß der zum ordentlichen Vorsitzenden bestellte Senatspräsident seinen richtunggebenden Einfluß geltend machen kann" (RG aaO), durch diesen gegeben ist.
  • BGH, 21.06.1955 - 5 StR 177/55

    Vorschriftsmäßige Besetzung einer Strafkammer bei Arbeitsüberlastung des zugleich

    Daß sich der ordentliche Vorsitzende diese Möglichkeit der Einwirkung durch den Umfang seiner Mitarbeit sichert, ist zwar grundsätzlich zur vorschriftsmäßigen Besetzung der Kammer erforderlich (BGHSt 2, 71; 7, 23 [BGH 02.12.1954 - 4 StR 500/54][26]; BGHZ 9, 291; 10, 130 [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51][131]).

    Auch dann ist die Kammer vorschriftsmäßig besetzt,(RGSt 55, 201; 56, 157[158]; 62, 273, 366; RGZ 132, 301 [304]; RG HRR 1930, 1147; BGHZ 9, 291 [294]; 10, 130[133, 134]; 15, 135[138, 139]; BGH JZ 1955, 246).

    Der III. und der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 9, 291; 10, 130) [BGH 25.06.1953 - III ZR 373/51]haben Urteile eines Oberlandesgerichts aufgehoben, weil schon bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans vorauszusehen gewesen war, daß der Senatspräsident, der zum ordentlichen Vorsitzenden bestimmt wurde, den Vorsitz während der ganzen Dauer des Geschäftsjahres 1952 nicht führen konnte.

    In diesem Zusammenhange hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes beiläufig geäußert, wenn eine schon bestehende Stelle zu besetzen sei, werde man im allgemeinen davon ausgehen können, daß dies in absehbarer Zeit geschoben werde (BGHZ 9, 291 [294, 295]).

  • BGH, 28.10.1954 - III ZR 197/52

    Rüge der nichtvorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts - Entbindung

    Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über den Vorsitz in Kammern, und Senaten geht, wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 132, 302) bereits in BGHZ 9, 291 [292] ausgesprochen hat, dahin, "Güte und Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Kammern und Senate, um deren Vorsitzendes es sich handelt, zu gewährleisten".

    Tatsächlich hat er aber den Vorsitz wie ein ordentlicher Vorsitzender geführt, da nur er, aber nicht der ordentliche Vorsitzende, einen richtungsweisenden Einfluß auf die Tätigkeit des Senats ausgeübt hat (vgl. BGHZ 9, 291).

    Das wird zwar in der Regel daraus hergeleitet, daß bei dauernder Verhinderung des Präsidenten ein anderes Senatsmitglied in Wirklichkeit zum ordentlichen Vorsitzenden des Senats würde, ein Ergebnis, das gegen § 62 GVG verstieße, wonach den Vorsitz in den Senaten nur ein Präsident zu führen hat (RG in JW 1928, 1302; RGZ 119, 284 [285]; BGHZ 9, 291 [293/4]).

    Kann im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung mit einer Beendigung der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden in absehbarer Zeit noch nicht gerechnet werden, liegt keine vorübergehende Verhinderung im Sinn des § 66 GVG vor (BGHZ 9, 291 [294]).

  • BGH, 06.11.1959 - 4 StR 376/59
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